VI. Abt., Rep. 1, MPI für extraterrestrische Physik III/4; VI. Abt., Rep. 1, MPI für Meteorologie III/1; VI. Abt., Rep. 1, MPI für Biochemie IV/41

Fotografien

Bewertungsschema Fotoabgaben digital und analog von Max-Planck-Instituten

Auf dieser Seite möchte das Archiv der Max-Planck-Gesellschaft Ihnen die Zusammenarbeit erleichternde Verfahrenshinweise für die Anbietung und Archivierung von Fotografien geben.

1. Archivwürdigkeit

Vor der Abgabe von Fotografien oder Fotobeständen muss geprüft werden, ob es sinnvoll ist, diese Aufnahmen überhaupt dauerhaft aufzubewahren.

Fotografien, die für spätere Generationen, für Wissenschaft und Forschung sowie für die interessierte Öffentlichkeit relevant sein könnten und die einen Beitrag zur visuellen Dokumentation der Max-Planck-Gesellschaft leisten, übernimmt das Archiv im Rahmen seiner Aufgabe der Überlieferungsbildung. Dabei ist das Archiv jedoch gehalten, den enormen Erschließungsaufwand sowie die Kosten für die Aufbewahrung und ggf. Digitalisierung der Fotos in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Das macht eine gezielte Auswahl erforderlich.

Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:
Sind die Fotos aussagekräftig?, d. h. lassen sich anhand der Dokumente (wissenschafts)historisch bedeutende Aussagen machen, belegen oder stützen? Weisen die Fotografien besondere Eigenschaften auf, die typisch und/oder besonders für die Geschichte, Organisation und Tätigkeit der MPG sind?

Liegen die Fotos in ausreichender Qualität für die weitere Nutzung und in einem archivfähigen Erhaltungszustand vor?


2. Rechteklärung

Vor der Abgabe von Fotografien müssen die Rechte an den Bildern geklärt sein. Dies betrifft v. a. das Urheberrecht und die davon abgeleiteten Nutzungsrechte (also die Rechte der jeweiligen Fotografen und ihrer Rechtsnachfolger).

Bei direkten Übernahmen aus Max-Planck-Instituten: Liegen diese Rechte eventuell beim MPI bzw. bei der MPG, weil die Fotos institutsseits angefertigt wurden, ggf. auch durch einen Auftragsfotografen?

Bei Abgaben von Privatpersonen (Fotonachlässe, Sammlungen): Ist die abgebende Person auch die Rechteinhaberin? Gibt es evtl. noch Nutzungsrechte Dritter? Ggf. ist hier eine vertragliche Regelung zu treffen, die dem Archiv die Zugänglichmachung ermöglicht.

Bestehen evtl. „Rechte am eigenen Bild“ (d. h. Rechte der Abgebildeten, gemäß Kunsturhebergesetz), die das Archiv bei der Zugänglichmachung beachten müsste oder die ggf. gegen eine archivische Übernahme der Fotografien sprechen könnten?

In der Regel können vom Archiv nur Fotografien (analog und digital) übernommen werden, die für die Allgemeinheit möglichst ohne Einschränkung oder nach Ablauf einer absehbaren oder verkürzbaren Frist nutzbar sind.

 

Welche Fotos aus Instituten werden übernommen?

  • Institutseinweihungen (Gründung, Neubauten, neue Abteilungen etc.)
  • weitere besondere Veranstaltungen an Instituten (internationale Tagungen, prominente Besuchstermine etc.)
  • Fotos des Gebäudes
  • Aufnahmen von Laboren, Geräten, Apparaturen

 

3. Möglichkeit der Kassation

Das Archiv behält sich die Möglichkeit vor, nach den Abgaben von Fotobeständen nach eigenem Ermessen unter archivfachlichen Kriterien Fotos auszusortieren/kassieren, ohne den Verwaltungsaufwand von Rücksendungen.

 


Abb. Collage: MPI für extraterrestrische Physik: Sonnensonde Helios, 1974; Max-Planck-Institut für Meteorologie: Einweihung, 1975; MPI für Biochemie: Besuch der Präsidentin der Deutschen Krebshilfe Mildred Scheel in Martinsried - rechts im Bild Günter Valet, 1981.

Zur Redakteursansicht